Datum: 17.11.2020

Gerichtsbesuche sind auch in Zeiten des Lockdowns möglich

Beschluss des BGH vom 17.11.2020 (4 StR 390/20)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Besuch eines Prozesses durch Verbraucher ist auch in Zeiten des Lockdowns möglich und stellt einen triftigen Grund dar, der zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigt.

In dem vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Chemnitz hatte ein Angeklagter gerügt, die örtliche Corona-Schutzverordnung habe zum Zeitpunkt seiner Verhandlung für Sachsen bestimmt, dass man die eigene Wohnung nur aus triftigem Grund (Arbeit, Schule, Einkaufen, Arztbesuche etc.) verlassen darf. Das habe Interessenten möglicherweise davon abgehalten, von ihrem Recht auf Teilnahme an Gerichtsverhandlungen Gebrauch zu machen. Der BGH führte dazu aus, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz eine Kontrolle der Justiz durch die am Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit ermöglichen soll. Er ist historisch als unverzichtbares Institut zur Verhinderung obrigkeitlicher Willkür verankert worden. Angesichts dieser Bedeutung der grundsätzlichen Öffentlichkeit eines Strafverfahrens, die auch dadurch belegt wird, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens einen absoluten Revisionsgrund StPO darstellt, steht außer Frage, dass das Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen einen triftigen Grund begründet, der der Ausnahmeregelung der Allgemeinverfügung unterfällt.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.


 

Datum der Urteilsverkündung: 17.11.2020

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