Datum: 07.04.2020

Gericht verbietet Schleichwerbung auf Buzzfeed

vzbv klagt erfolgreich gegen Nachrichtenportal beim LG Berlin

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Quelle: contrastwerkstatt - Fotolia.com

  • Ein redaktionell gestalteter Artikel enthielt Werbung für mehrere Amazon-Produkte.
  • Produktempfehlungen waren nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet.
  • Verbraucher müssen über die Verkaufsprovision informiert werden, die ein Unternehmen durch die Verlinkung von Produktempfehlungen auf Anbieterseiten erhält.

Nachrichtenportale müssen Produktempfehlungen in ihren Artikeln deutlich als Werbung kennzeichnen, wenn sie mit einer Provision am Verkauf der Produkte beteiligt sind. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BuzzFeed, Inc. entschieden. Das in New York ansässige Unternehmen ist auch für die deutsche Fassung des gleichnamigen Nachrichtenportals verantwortlich. Der vzbv hatte dem Portal Schleichwerbung für Amazon-Produkte vorgeworfen.

„Redaktionelle Inhalte und kommerzielle Werbung müssen auch auf Infotainment-Portalen im Internet klar unterscheidbar sein“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Wenn ein Unternehmen mit Produktempfehlungen in redaktionell gestalteten Artikeln Geld verdient, ist das deutlich zu kennzeichnen.“

Produktempfehlungen führten per Link zu Amazon

Das Onlineportal hatte auf seiner deutschen Startseite mehrere Artikel jeweils mit Titel und kurzem Hinweis auf den Inhalt aufgelistet, darunter ein Artikel mit der Überschrift „18 geniale Dinge, die du dir 2018 mit deinem Amazon-Gutschein gönnen musst.“ Per Klick gelangten Nutzer zum Beitrag mit den angekündigten Produktempfehlungen. Dieser war wie ein gewöhnlicher redaktioneller Artikel aufgemacht. Tatsächlich handelte es sich um bezahlte Werbung: Der Klick auf den Produktlink führte auf die Produktseite von Amazon. Für jeden vermittelten Kauf erhielt BuzzFeed eine Provision. Das ergab sich aber nur indirekt aus einem kaum wahrnehmbaren, in Minischrift gefassten Hinweis.

Kein ausreichender Hinweis auf Werbezweck

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Produktempfehlungen nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet waren. Verbraucher gingen grundsätzlich davon aus, dass redaktionelle Artikel ohne Gegenleistung erbracht werden. Es müsse klar und eindeutig erkennbar sein, dass der Betreiber der Webseite ein Entgelt erhält, wenn ein Nutzer den in der Produktempfehlung verlinkten Artikel kauft. Der kommerzielle Zweck der Produktempfehlung müsse auf den ersten Blick hervortreten. Ein unscheinbarer Hinweis reiche nicht aus.

Die Richter untersagten BuzzFeed außerdem, auf der Startseite des Portals mit einem Teaser, einem kurzen Hinweistext, auf den strittigen Werbeartikel hinzuweisen, ohne vorher dessen kommerziellen Hintergrund kenntlich zu machen.

Urteil des LG Berlin vom 11.02.2020, Az.52 O 194/18 - nicht rechtskräftig

 

Datum der Urteilsverkündung: 07.04.2020

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Urteil | LG Berlin vom 11.02.2020 nicht rechtskräftig | Az.52 O 194/18

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