Urteil des AG Essen vom 04.01.2002 (12 C 205/01),
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Das AG Essen hingegen lehnt das erfolgreiche Abheben mittels einer gestohlenen ec-Karte als Anscheinsbeweis ab. Die Annahme eines grob fahrlässigen Umgangs mit der Geheimnummer setzt auch ein subjektives Verschulden des Kartenbesitzers voraus. Diese Komponente sei einem Anscheinsbeweis indes nicht zugänglich, so das Gericht, und bejaht einen Ersatzanspruch gegen die Bank.
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Datum der Urteilsverkündung: 21.02.2003