Datum: 15.04.2010

Fehlende Angabe einer Tätigkeit führt zur Versagung der Restschuldbefreiung

Frau im Rechtswesen hat Laptop, Gesetztesbuch und Justitia vor sich auf dem Tisch

Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Beschluss des BGH vom 15.04.2010 (IX ZB 175/09)

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Teilt der Insolvenzschuldner dem Verwalter die Übernahme von GmbH-Anteilen und eine Tätigkeit als Geschäftsführer nicht mit, so führt dies zu einer Versagung des Restschuldbefreiungsantrages. Unerheblich ist hierbei, ob der Schuldner aus dieser Tätigkeit Gewinne gezogen hat.

Der Insolvenzschuldner hatte im laufenden Verfahren wiederholt GmbH-Anteile erworben und auch eine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt. Er hatte dies dem Insolvenzverwalter nicht mitgeteilt. Die Restschuldbefreiung war ihm daraufhin versagt worden.

Der Bundesgerichtshof sah dies ebenso. Der Schuldner sei von sich aus zur umfassenden Auskunft verpflichtet. Da diese unverzüglich zu erfolgen habe, hätte die Auskunft bereits zum Zeitpunkt der Anteilsübernahme beziehungsweise der Geschäftsführertätigkeit gegeben werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht absehbar gewesen, ob Gewinne aus der Tätigkeit erzielt werden könnten, womit das Argument des Schuldners hinfällig sei. Im Übrigen sei es auch nicht Aufgabe des Schuldners, eine Bewertung hinsichtlich der Erfolgschancen durchzuführen - er habe lediglich die Tätigkeitsaufnahme als solche mitzuteilen.

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Datum der Urteilsverkündung: 15.04.2010

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