Ein Betroffener von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, kann keine gerichtliche Erlaubnis verlangen, dass ihm Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt.
Die Antragstellerin verlangt von Facebook Auskunft über Nutzerdaten. Facebook betreibt neben der Webseite www.facebook.com auch einen Messenger- Dienst (Messenger). Über diesen Messenger können private Nachrichten an bestimmte Personen oder Gruppen geschickt werden. Die Nutzer müssen dafür nicht bei Facebook angemeldet sein. Alle bei Facebook angemeldeten Nutzer können dagegen über den Messenger angeschrieben werden. Die Antragstellerin wendet sich gegen kompromittierende Nachrichten, die von drei verschiedenen Nutzerkonten über den Messenger an ihre Freunde und Familienangehörige verschickt wurden. Sie hatte zunächst vergeblich von Facebook die Löschung der Beiträge verlangt. Nunmehr begehrt sie, dass es facebook gerichtlich erlaubt wird, ihr Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, ihre Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu erteilen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt besteht nach der gegenwärtigen Gesetzeslage die begehrte datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Antragstellerin deshalb nicht, da es sich bei dem Messenger um ein Mittel der Individualkommunikation handelt. Der Messenger dient jedoch – vergleichbar mit WhatsApp – dem privaten Austausch. Die entsprechende Norm nach dem Telemediengesetz (§ 14 Abs. 3 TMG) erfasst nach Ansicht des OLG Frankfurt gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk betreiben. Das OLG Frankfurt hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Datum der Urteilsverkündung: 06.09.2018