Urteil des BGH Karlsruhe vom 8.6.2004 (XI ZR 167/02)
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung den strengen Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG, inzwischen in das BGB in § 312 f integriert) entsprechen muss, wenn eine Haustürsituation im Sinne dieses Gesetzes bestand. Liegt keine ordnungsgemäße Belehrung vor, erlischt das etwaige Widerrufsrecht nicht.
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Datum der Urteilsverkündung: 08.06.2004