Urteil des BGH vom 16.12.2008 (XI ZR 454/07)
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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) muss die Bank grundsätzlich nachweisen, dass beide Ehepartner Darlehensnehmer sind, um den Anspruch gegenüber beiden Ehepartnern geltend zu machen. Dies ist entscheidend bei der Frage der sittenwidrigen Überforderung eines Ehepartners. Ist von Mitdarlehensnehmerschaft anhand des Vertragstextes auszugehen, so muss der Mitdarlehensnehmer nachweisen, dass er kein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme besaß.
Eine Bank hatte mit einem Elektroschlosser einen Kreditvertrag geschlossen, den seine damalige Ehegattin mitunterzeichnete. Dieser Kredit wurde durch die Bank gekündigt, da keine Rückzahlung erfolgte. Die Ehefrau wurde auf Rückzahlung verklagt. Der Bundesgerichtshof meint dazu, dass die Bank die Mitdarlehensnehmerschaft beweisen muss. Auf den Wortlaut des Kreditvertrages kommt es hierbei weniger an. Allerdings muss die Ehefrau beweisen, dass sie selbst kein Interesse an der Kreditgewährung hatte. Hierbei sind die Beweggründe zu berücksichtigen, die zur Kreditaufnahme geführt haben und die im Allgemeinen dem Kreditnehmer besser bekannt sind als der Bank. Im vorliegenden Fall konnte die Ehefrau nicht nachweisen, dass sie kein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hatte und war somit zur Rückzahlung eines Teilbetrages verpflichtet.
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Datum der Urteilsverkündung: 16.12.2008