Ein Verkäufer hatte einen Automotor im Rahmen einer Internetauktion angeboten. Er hatte das Angebot beendet und die bis zu dem Zeitpunkt vorliegenden Angebote gestrichen. Der seinerzeit Höchstbietende hatte daraufhin eine Schadensersatzklage eingereicht, da er den Motor weiterverkaufen wollte.
Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zunächst an das Berufungsgericht zurück. Nach Meinung des Gerichts sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Die zu berücksichtigenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay sehen vor, dass ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden auch bei vorzeitiger Beendigung des Angebots zustande käme, es sei denn, der Anbieter sei gesetzlich berechtigt, sein Verkaufsangebot zurückzunehmen und die Gebote zu streichen. Für den Bieter sei das Angebot des Verkäufers somit so zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt der berechtigten Angebotsrücknahme stünde.
Da der Bundesgerichtshof nicht abschließend feststellen konnte, ob der Verkäufer zur Anfechtung wegen Irrtums (hier: fehlende Zulassung des Motors für den Straßenverkehr) berechtigt war, wurde die Sache zunächst an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Für Bieter bedeutet dies eine gewisse Unsicherheit, da Händler im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgründe das Angebot zurückziehen können (bedingt verbindliches Verkaufsangebot).
Datum der Urteilsverkündung: 08.01.2014