Datum: 26.11.2015

E-Plus darf die Verantwortlichkeit bei Forderungen Dritter nicht abschieben

Urteil des LG Potsdam vom 26.11.2015 (2 O 340/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

E-Plus darf seine Kunden nicht zur Zahlung angeblich rückständiger Beiträge für Leistungen von Drittanbietern auffordern und an diese wegen einer möglichen Gutschrift verweisen, wenn die Kunden die Nutzung der Drittanbieterdienste bestreiten.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Mobilfunkanbieter erfolglos abgemahnt und anschließend auf Unterlassung geklagt. Vorausgegangen war ein Fall, in dem das Unternehmen von seiner Kundin (die im Verfahren als Zeugin auftrat) die Begleichung angeblich von Drittanbietern gebuchter Leistungen gefordert hatte. Die Kundin hatte daraufhin erklärt, dass sie diese Leistungen nicht gebucht habe und dem Mobilfunkanbieter lediglich die unstrittigen Entgelte aus dem Mobilfunkvertrag gezahlt. E-Plus hat die Kundin wiederholt zur Zahlung aufgefordert und mitgeteilt, sie möge sich wegen einer möglichen Gutschrift an den Drittanbieter wenden.

Das Landgericht entschied im Sinne der Verbraucherzentrale. E-Plus dürfe nicht für Drittanbieter Gelder vereinnahmen und seine Kunden bei Einwendungen gegen die Berechnung an diese Drittanbieter verweisen. Nach Meinung des Gerichts habe das Mobilfunkunternehmen durch die Gestaltung des Schreibens suggeriert, dass sich Kunden bei Rechnungsbeschwerden an den Drittanbieter wenden müssten und E-Plus selbst nicht zuständig sei. Dieser entscheidende Punkt sei unzutreffend. Unabhängig davon, dass das Unternehmen sich gegebenenfalls selbst auch an den Drittanbieter wenden müsste, um entsprechende Sachverhalte aufzuklären, enthalte es den Verbrauchern durch das Schreiben die gesetzlich verankerte Möglichkeit vor, dass diese sich mit ihren Einwendungen direkt an den Mobilfunkanbieter wendeten.

Datum der Urteilsverkündung: 26.11.2015

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