Wird Verbrauchern die Möglichkeit der Zahlung mittels Lastschrift eingeräumt, muss auch Kunden mit Wohnsitz in Deutschland gestattet sein, über ein im EU-Ausland unterhaltenes Bankkonto Lastschriften durchführen zu können.
Diejenigen Unternehmen, die bisher den Zahlungsweg bei Lastschriften auf inländische, deutsche Konten beschränkt haben, sind dazu verpflichtet, ihre Zahlungsmodalitäten anzupassen. In der Folge dessen erweitern sich für Verbraucher die Zahlungsmöglichkeiten.
Im vorliegenden Fall hat das beklagte Unternehmen als Zahlmethode keine Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto vornehmen lassen, auch wenn der Wohnsitz von bestellenden Verbrauchern in Deutschland ist.
Dies ist nicht mit europäischem Recht zu vereinbaren und auch diesem Grunde nicht zulässig.
Datum der Urteilsverkündung: 21.07.2017