Die von den meisten Reinigungsbetrieben in Deutschland verwendeten Haftungsklauseln sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Wenn eine Textilreinigung Kleidungsstücke grob fahrlässig ruiniert, ist demnach der Wiederbeschaffungswert für die Berechnung des Schadens maßgeblich. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden kann der Ersatz nicht pauschal auf den 15-fachen Reinigungspreis begrenzt werden. Der BGH bestätigte damit im Ergebnis die Urteile der beiden Vorinstanzen.
In der Kritik standen Haftungsklauseln, die der Deutsche Textilreinigungsverband (DTV) den Reinigungsbetrieben empfiehlt. Aus Sicht des vzbv benachteiligen sie Kunden, da unter Umständen nur der Bruchteil eines Schadens ersetzt wird. So sieht die Empfehlung vor, dass bei Verlust eines Kleidungsstücks oder Schäden durch grobe Fahrlässigkeit maximal der Zeitwert ersetzt wird. Das heißt: Die Kunden erhalten nicht die Summe, die für einen Neukauf nötig wäre, abzüglich eines etwaigen Wertverlusts, sondern nur so viel, wie das Kleidungsstück entsprechend der Zeitwerttabelle des DTV, die sich am Anschaffungspreis orientiert, noch wert ist.
Bei Schäden durch leichte Fahrlässigkeit erhält der Kunde laut Empfehlung sogar höchstens das 15-fache des Reinigungspreises. Bei Reinigungskosten von zehn Euro wären das auch bei einem hochwertigen Blazer nur 150 Euro. Beide Regelungen hat der BGH für unzulässig erklärt.
BGH, Urteil vom 04. Juli 2013, Az. VII ZR 249/12
Datum der Urteilsverkündung: 04.07.2013