OLG Frankfurt am Main vom 6.06.2012 (19 U 13/12)
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Deutschen Bank untersagt, für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) höhere Kontogebühren als für ein gewöhnliches Girokonto zu verlangen. Der Umstieg auf ein P-Konto darf für den Kunden auch nicht mit Leistungseinschränkungen verbunden sein. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.
Die Deutsche Bank hatte für Pfändungsschutzkonten einen Grundpreis von 8,99 Euro im Monat verlangt. Das war fast doppelt so viel wie für das Standard-Konto „db-Aktiv". Zudem sollten Kunden erhebliche Leistungseinschränkungen hinnehmen, wenn sie ihr bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln ließen. So wollte die Bank das P-Konto nur noch auf Guthabenbasis führen. Kunden sollten keine Kreditkarte und keine Deutsche Bank Card mehr erhalten. Sie durften auch nicht mehr am Karten- und Dokumentenservice der Bank teilnehmen.
Das OLG Frankfurt erklärte diese Klauseln für unwirksam. Die Richter stellten klar: Beim P-Konto handelt es sich nicht um ein eigenständiges Kontomodell, sondern um eine Zusatzleistung, die auf dem bestehenden oder noch zu vereinbarenden Girokontovertrag aufbaut. Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Konto auf Wunsch des Kunden als P-Konto zu führen. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht dürfen sie kein gesondertes Entgelt verlangen. Auch dürfe die Bank die mit dem Kunden vereinbarten Leistungen nicht per Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einschränken, nur weil das Konto künftig als P-Konto geführt wird. Solche Regelungen benachteiligen den Kunden nach Auffassung der Richter unangemessen. Denn sie ermöglichen der Bank, dem Kunden bisherige Berechtigungen einseitig zu entziehen – ohne Kündigungserklärung und ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall eine solche Kündigung gerechtfertigt wäre.
Datum der Urteilsverkündung: 06.06.2012