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Führt ein Verbraucher im Internet für seinen anstehenden Flug einen Online-Check-In durch, so tritt er damit nicht gleichzeitig seine Reise an.
Ein Verbraucher hatte einen Flugreisevertrag und eine entsprechende Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Tag des Abflugs hatte er sich im Internet für den Flug eingecheckt (Online-Check-In), war aber im Verlauf des Tages noch vor Abflug der Maschine erkrankt und hatte so die Reise nicht antreten können. Die Versicherung hatte die Zahlung unter Hinweis auf Ihre Versicherungsbedingungen verweigert.
Die Versicherung hatte argumentiert, dass eine Flugreise grundsätzlich mit dem Einchecken angetreten werde. Dieser Ansicht konnte das AG München zwar folgen. Allerdings lasse sich dies nicht eins-zu-eins auf den Online-Check-In übertragen. Dieser sei in erster Linie der Tatsache geschuldet, dass die Fluglinien hierdurch Kosten einsparen könnten. Mit dem tatsächlichen Antritt der Reise habe dies allerdings nichts zu tun, da der Check-In im Internet teilweise bereits lange vor dem tatsächlichen Abflugtermin stattfinden könne. Ein verständiger Kunden müsse daher nicht damit rechnen, dass er bereits durch den Online-Check-In seinen Versicherungsschutz verliere.
Datum der Urteilsverkündung: 30.10.2013