Urteil des BGH vom 06.03.2008 (III ZR 298/05)
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zu den Grundsätzen der Prospekthaftung bei Kapitalanlagen Stellung genommen. Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Prospekt den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Hierzu gehört eine Aufklärung über die Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Prospektes richtet sich nicht nur danach, welche Einzeltatsachen in ihm aufgeführt werden, sondern auch danach, welches Gesamtbild von dem betreffenden Unternehmen vermittelt wird. Auch kommt es entscheidend darauf an, welchen Eindruck die auch als "worst-case Szenario" bezeichnete Restrisikobetrachtung beim Anleger erweckt.
Im konkreten Fall war im Prospekt als zentrales Verkaufsargument die Risikobegrenzung durch ein "Sicherheitsnetz", das aus "präzise definierten Kriterien für das Tätigen einer Investition" und "aus einem intelligenten Konzept aus Versicherungen und einer breiten Risikostreuung" bestehen sollte, vorgebracht worden. Indes waren weder Gewinnausfallversicherungen noch sonstige Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts befand der BGH, dass ein verständigen Anleger aus der Prospektaussage, es bestünde "nur" (dieses Wort stand nicht im Prospekt) ein "Konzept" nicht schließen könnte, dass dieses Absicherungskonzept aktuell noch nicht existiert und erst zukünftig von der Geschäftsführung umgesetzt werden soll. Vielmehr entstünde beim Anleger der Eindruck, das Anlagerisiko sei begrenzt. Ist dies in Wahrheit nicht der Fall, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.
Der BGH stellte weiterhin fest, dass ein Anleger, der über grundlegende Kenntnisse im Bereich Kapitalanlagen verfügt und eine chancenorientierte und damit grundsätzlich risikoreiche Anlagenstrategie verfolgt, dennoch erwarten kann, von seinem Anlageberater über die Risiken einer Anlageform, die ihm bislang nicht bekannt war, zutreffend und umfassend aufgeklärt zu werden.
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Datum der Urteilsverkündung: 06.03.2008