Urteil des BGH vom 23.09.2008 (XI ZR 395/07)
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Eine Bank hat bei einer Bürgschaft die Pflicht, die ihr bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages angegebene Anschrift des Bürgen zeitnah auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies muss der Bürge allerdings beweisen.
Mit dem Eintritt des Sicherungsfalls besteht für Banken generell Anlass, die ihr für die notleidend gewordene Hauptforderung gewährten Sicherheiten auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen. Bei einer Bürgschaft gehört hierzu auch die Feststellung der aktuellen Anschrift des Bürgen, um ihn überhaupt in Anspruch nehmen zu können. Wegen des unter Umständen langen Zeitablaufs seit Vertragsschluss besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Wohnanschrift des Bürgen geändert hat. Eine Benachrichtigungspflicht seitens des Bürgen besteht nicht.
In dem vorliegenden Fall ging es um die Voraussetzungen der Verjährung des Anspruchs einer Bank gegenüber einem Bürgen. Der Bürge hätte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs beweisen müssen, zu welchem Zeitpunkt das zu sichernde Darlehen gekündigt worden ist, und ab welchem Zeitpunkt die Bank Nachforschungen nach seiner Anschrift hätte anstellen müssen. Dies gelang ihm jedoch nicht, so dass der Bundesgerichtshof das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 I Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkentnnis in Hinblick auf die Person des Schuldners) verneinte.
Durch diese Entscheidung wird die für den Bürgen nachteilige Beweislastverteilung deutlich. Denn sowohl die Kündigung des Darlehens als auch die angestellten Nachforschungen seitens der Bank liegen typischerweise in der Sphäre der Bank. Dem Bürgen ist es damit praktisch unmöglich, ohne Mithilfe seiner Bank an die entsprechenden Informationen zu gelangen. Insofern ist die Entscheidung aus Verbrauchersicht äußerst bedenklich.
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Datum der Urteilsverkündung: 23.09.2008