Datum: 26.02.2009

BGH: "Grundpreis" muss direkt neben dem Endpreis stehen

BGH vom 26.2.2009 (I ZR 163/06)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Auch im Internet muss der Grundpreis eines Produkts direkt neben dem Endpreis stehen. Der Grundpreis darf nicht auf einer Unterseite versteckt werden, hat der BGH entschieden.

Die im Supermarkt übliche Angabe des "Grundpreises" ("0,55 EUR/100 g") ist auch im Internet Pflicht. Der "Grundpreis" muss zudem gemeinsam mit dem Endpreis "auf einen Blick" wahrnehmbar sein. In dem BGH-Fall ging es um ein Sonderangebot für ein Tierpflegeprodukt - "Dr. Clauder's Hufpflege". Ein Online-Shop hatte das Pflegemittel auf seiner Startseite zum Preis von 3,99 Euro angeboten. Ein Mausklick auf das Produkt führte zu einer Seite, auf der sich unter anderem die Angabe des "Grundpreises" von 0,80 Euro/100 ml fand. Dies reichte der Klägerin nicht aus: Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) sei nicht nur der Endpreis, sondern auch der "Grundpreis" in unmittelbarer Nähe des Produkts anzugeben.

Die Erreichbarkeit des "Grundpreises" über einen Mausklick genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.In zwei früheren Urteilen hatte der BGH bereits entschieden, dass Versandkosten sowie Steuern und Gebühren bei Flugreisen nicht unmittelbar neben dem "Endpreis" angegeben werden müssen. In beiden Fällen hatte der BGH es für ausreichend erachtet, dass die Nebenkosten auf einer Unterseite genannt bzw. berechnet werden (BGH vom 4.10.2007, Az. I ZR 143/07; BGH vom 3.4.2003, Az. I ZR 222/00).

Anders jetzt der BGH zu "Grundpreisen": Die Pflicht zur Angabe von "Grundpreisen" sei im Bewusstsein der Verbraucher deutlich weniger verankert als die üblicherweise anfallenden Versandkosten. Daher müsse ein strengerer Maßstab gelten. Die von der PAngV geforderte "unmittelbare Nähe" zum Endpreis verlange, dass der "Grundpreis" auf derselben Angebotsseite genannt wird. Endpreis und "Grundpreis" müssen nach Auffassung des BGH "auf einen Blick wahrgenommen werden können". Damit stellt der BGH ausdrücklich fest, dass die PAngV keine Abstufung der formalen Anforderungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits vorsieht.

Datum der Urteilsverkündung: 26.02.2009

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Urteil des BGH vom 26.02.2009 | I ZR 163/06

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