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Urteil des BGH vom 18.06.2003 (IV ZR 59/02), rechtskräftig
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Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes auf den Erlebensfall aus einer Lebensversicherung führt zur Unwirksamkeit der Pfändung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seitens der Versicherung. Das Bezugsrecht führt zum sofortigen Erwerb aller Ansprüche aus dem Vertrag zugunsten des Berechtigten, weshalb die Pfändung des Kündigungsrechts durch die Versicherung ins Leere geht.
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Datum der Urteilsverkündung: 18.06.2003