Urteil des BGH Karlsruhe vom 15.02.2005 (XI ZR 396/03)
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Der BGH hat entschieden, dass die Berufung des Gesellschafters einer Publikums-GbR auf die Nichtigkeit der von einem Geschäftsbesorger für ihn gegenüber der finanzierenden Bank abgegebenen Vollstreckungsunterwerfungserklärung treuwidrig ist, wenn er als Gesellschafter verpflichtet ist, die Darlehensverbindlichkeit der GbR anzuerkennen und sich insoweit der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen hat.
Zwar war der Kläger aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes nicht wirksam vertreten worden und somit ein wirksamer Titel nicht entstanden. Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete Vollmacht der Treuhänderin stellte auch inhaltlich eine Prozessvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann. Das Verhalten des Klägers wurde in diesem Fall aber als Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB gewertet.
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Datum der Urteilsverkündung: 15.02.2005