Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.12.2002 (4 U 78/02)
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Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts im Rahmen einer Direktversicherung begründet Benachrichtigungspflichten der Versicherung gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Versicherung ist daher verpflichtet, rechtzeitig über Prämienrückstände zu informieren, damit der Arbeitnehmer die Prämien selbst zahlen und so die Versicherung, anstelle des Arbeitgebers, fortführen kann.
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Datum der Urteilsverkündung: 17.12.2002