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Urteil des BGH vom 22.05.2012 (BGH XI ZR 290/11)
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das Entgelt für die Unterrichtung über eine nicht eingelöste Einzugsermächtigungslastschrift als unzulässig an. Mit dieser Entscheidung gab der BGH dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem Unterlassungsklageverfahren gegen die Sparkasse Meißen recht.
Danach darf die Sparkasse kein Entgelt verlangen, wenn sie den Verbraucher darüber informiert, dass eine Lastschrift von seinem Konto nicht eingelöst werden konnte. Für dieses Entgelt gäbe es keine gesetzliche Grundlage, urteilten die Richter.
Verbraucher haben Recht auf Rückzahlung
Auf die Sparkasse Meißen können nun Rückzahlungsansprüche von betroffenen Verbrauchern zukommen. Das Urteil hat aber auch Auswirkungen auf andere Banken, die die vom BGH kassierte Klausel verwenden. Die Verbraucherzentralen bieten zur Geltendmachung von Ansprüchen auf ihren Internetseiten einen Musterbrief an.
AGB der Banken werden geändert
Der BGH hat jedoch auf die bevorstehenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken hingewiesen. Danach sollen Einzugsermächtigungen zukünftig eine Weisung an die Bank darstellen. Nach Auffassung des BGH könne dann für die Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. Die Änderungen sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten.
Datum der Urteilsverkündung: 22.05.2012