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Urteil des OLG Celle vom 08.06.2005 (3 U 11/05)
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Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Bereicherungsanspruch im Rahmen einer Fehlüberweisung jedenfalls dann besteht, wenn die Voraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs nicht vorliegen. Das Verschulden des Empfängers bei einer Fehlüberweisung kann derart groß sein kann, das das Mitverschulden der Bank dahinter gänzlich zurücktritt. Zugunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, ob es sich um eine Überweisung im Massenverfahren gehandelt hat. Dagegen ist der Beklagte gehalten, die ihm mitgeteilten Kontobewegungen und Kontostände zu kontrollieren. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bank tunlichst keinen Schaden erleidet.
Ob ein schadensersatzrechtlicher Anspruch der Klägerin schließlich besteht, kann allerdings dahingestellt bleiben, da sich jedenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB ergibt. Grundsätzlich ist Mitverschulden bei einem Anspruch aus § 812 BGB nicht zu prüfen.
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Datum der Urteilsverkündung: 08.06.2005