Urteil des OLG Nürnberg vom 30.01.2007 (1 U 2691/05)
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Ein Kapitalanleger war im Jahr 1998 in betrügerischer Absicht zu einer Geldanlage veranlasst worden und verlangte 9 Jahre später für seine erlittenen Verluste Schadensersatz. Die erste Instanz hatte die Ansprüche wegen Verjährung abgelehnt. Das Oberlandesgericht hingegen entschied, dass die Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt seien, weil sie einen anderen Beginn der Verjährungsfrist annahm. Für den Beginn der Verjährungsfrist muss der Geschädigte Kenntnis sowohl von Schaden als auch Schädiger haben. Bei sehr komplexen Betrugssachverhalten wie beispielsweise Anlagebetrug unter Nutzung eines Firmengeflechts ist es dem Geschädigten allerdings nicht zumutbar, bloß gestützt auf "erste Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft" oder auf die Kenntnis von der Existenz von Haftbefehlen bereits eine Schadensersatzklage zu erheben.
Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB erst zu laufen, wenn der Geschädigte das wesentliche Ermittlungsergebnis kennt, in der Regel durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakten.
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Datum der Urteilsverkündung: 30.01.2008