Datum: 01.07.2014

Banken müssen über Provisionen für die Vermittlung von Lebensversicherungen nicht aufklären

Urteil des BGH vom 01.07.2014 (XI ZR 247/12)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Banken müssen ihre Kunden im Rahmen eines Finanzierungsberatungsvertrags nicht darüber aufklären, dass sie für die Vermittlung von Lebensversicherungen Provisionen erhalten.

Eine Bank hatte ihren Kunden hinsichtlich der Finanzierung einer gewerblichen Errichtung einer Wohnanlage beraten. Auf Empfehlung des Bankmitarbeiters hatte der Kunde eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die zur vollständigen Tilgung des Darlehens hätte verwendet werden sollen. Die Bank hatte eine Vermittlungsprovision erhalten, dies jedoch nicht mitgeteilt. Die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung wird voraussichtlich nicht zur Darlehenstilgung am 1. Dezember 2015 ausreichen. Der Kunde hatte die Bank auf Schadensersatz verklagt.

Der Bundesgerichtshof urteilte im Sinne der Bank. Die Lebensversicherung sei im vorliegenden Fall nicht als Kapitalanlage abgeschlossen worden, sondern um die Rückzahlung der Finanzierung zu ermöglichen. Die bankseitigen Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung seien allerdings nicht auf eine Finanzierungsberatung übertragbar.

Allerdings wäre die Bank ohnehin nicht allgemein verpflichtet, ihre Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit empfohlenen Produkten Gewinne erziele. Nach Meinung des Gerichts sei für Kunden ersichtlich, dass die Bank eigene Gewinninteressen verfolge. Es sei allgemein bekannt, dass Versicherungsvermittler – und die Bank habe im vorliegenden Fall als solcher gehandelt – von den Versicherungsgesellschaften für die Vermittlung von Produkten eine Provision erhalte.

Datum der Urteilsverkündung: 01.07.2014

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