Urteil des AG Wiesloch vom 20.06.2008 (4 C 57/08)
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Ein Bankkunde erfüllt beim Onlinebanking seine Sorgfaltspflichten, wenn er seinen Computer mit durchschnittlichen Sicherheitsvorkehrungen ausstattet. Wird er zum "Phishing-Opfer" (Ausspähen von Daten wie PIN und TAN), haftet die Bank für den Schaden.
Der Kunde unterhält bei seiner Bank ein Konto und nimmt am Onlinebanking teil. Der Computer des Kunden ist durch ein Antivirenprogramm gesichert. Das Konto wurde durch eine Online-Überweisung, die der Kunde selbst nicht vorgenommen hatte, belastet. Eine Rückbuchung war nicht mehr möglich. Bei einem durchgeführten Scan des Computers wurden so genannte Schadprogramme festgestellt, die offensichtlich heimlich aufgespielt worden sind und die Betrüger nutzen, um Daten auszuspähen (Phishing).
Das Gericht sprach dem Kunden einen Schadensersatzanspruch in Höhe der vorgenommenen Belastung gegenüber der Bank zu. Es habe kein wirksames Angebot des Kunden auf Abschluss eines Überweisungsvertrages vorgelegen. Ohne dieses könne ein Konto mangels Weisung jedoch nicht belastet werden. Das Fälschungsrisiko des Überweisungsauftrags trage die Bank. Auch die Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung lägen nicht vor, denn im Falle einer missbräuchlichen Verwendung von PIN und TAN durch Dritte fehle es an der erforderlichen Setzung des Rechtsscheins seitens des Kunden. Bezüglich der Sicherungsmaßnahmen auf dem Kunden-PC könne die Bank nicht eine überdurchschnittliche Sicherung (etwa die Installation einer Firewall) verlangen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bank das Onlinebanking im Interesse der vereinfachten Abwicklung und der Einsparung von Personalkosten zu Verfügung stelle. Diese unternehmerische Entscheidung müsse sich auch auf die anzuwendenen Sorgfaltsanforderungen auswirken.
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Datum der Urteilsverkündung: 20.06.2008