Urteil des BGH Karlsruhe vom 03.06.2003 (XI ZR 289/02), rechtskräftig
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Die Bank ist nicht verpflichtet, eine vom Kreditnehmer zu zahlende Kreditvermittlungsprovision im Rahmen eines Bauherrenmodells in dem Kreditvertrag auszuweisen. Als Begründung führt der BGH an, dass der Vermittler nicht für die Bank, sondern im Interesse und auf Initiative des Kreditnehmers handelt.
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Datum der Urteilsverkündung: 03.06.2003