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Urteil des BGH vom 14.07.2003 (II ZR 202/02), rechtskräftig
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Den Gründungskommanditisten einer Publikums- und Abschreibungsgesellschaft obliegt die Verpflichtung, den beitretenden Gesellschafter über die Risiken der steuerlichen Anerkennung des Anlagemodells, wozu besonders negative, den Vertragszweck vereitelnde Umstände gehören, aufzuklären. Dies gilt vor allem dann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die angestrebten Steuervorteile aufgrund besonderer Umstände nicht sicher zugesagt werden können.
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Datum der Urteilsverkündung: 14.07.2003