Urteil des BGH vom 11.02.2014 (II ZR 273/12)
Für den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ist die Verletzung von Aufklärungspflichten zu vermuten.
Ein Anleger hatte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Er hatte Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gefordert.
Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zunächst an das Berufungsgericht zurück, damit dies noch offene Feststellungen treffen könne. Das Berufungsgericht habe die Frage offen gelassen, ob der Vermittler seine Aufklärungspflichten aus dem Vertragsanbahnungsverhältnis mittels der Verwendung eines inhaltlich falschen, irreführenden oder unvollständigen Prospekts verletzt habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klage unbegründet sei, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass die behaupteten Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen seien, verkenne die für eine Anlageentscheidung geltenden Beweisgrundsätze.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestünde bei unrichtiger oder unvollständiger Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen sei. Die Beweislast, dass dies nicht so sei, liege bei den Vermittlern.
Datum der Urteilsverkündung: 11.02.2014