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Bei dem Abschluss einer Pflegeversicherung für ein Kleinkind besteht keine Aufklärungspflicht hinsichtlich einer Entwicklungsverzögerung, wenn der Versicherer hiernach in seinem umfangreichen Fragenkatalog nicht gefragt hat, obwohl diese bereits in seinem System als Ablehnungsgrund hinterlegt war (3. Leitsatz des Gerichts).
Einem Vater, der für sein Kind eine Pflegeversicherung abgeschlossen hatte, ist in der Berufungsverhandlung Recht gegeben worden. Die Versicherungsgesellschaft hatte dem Kunden Arglist vorgeworfen.
Das OLG Celle hielt die Klage für überwiegend begründet. Der Vater des Kindes habe entgegen der Annahme der Versicherungsgesellschaft die gestellten Gesundheitsfragen nicht falsch beantwortet. Zwar sei in einem der Untersuchungsberichte eine „motorische Entwicklungsverzögerung“ vermerkt worden, dies sei aus Sicht eines medizinischen Laien allerdings nicht als Erkrankung des Gehirns oder des Nervensystems anzusehen, worüber aufzuklären wäre. Keiner der zum Zeitpunkt des Versicherungsschlusses durchgeführten Untersuchungen habe darauf hingewiesen, dass das Kind an dem sogenannten De-Grouchy-Syndrom Typ II leide.
Zwar könne grundsätzlich auch eine Verpflichtung zur Aufklärung über den rein in textlicher Form gestellten Fragenkatalog bestehen, auch wenn sich der Versicherungsnehmer normalerweise darauf verlassen könne, dass der Versicherer die ihn interessierenden Umstände erfrage. Allerdings bestehe diese Pflicht nur, wenn diese Umstände zwar offenbar gefahrerheblich aber dennoch so ungewöhnlich seien, dass eine entsprechende Fragestellung nicht erwartet werden könne. Im Übrigen sei eine Entwicklungsstörung bereits als Ablehnungsgrund im System der Versicherung hinterlegt gewesen und es könne nicht dem Kunden zur Last gelegt werden, wenn dennoch keine entsprechende Frage in dem Fragenkatalog aufgenommen war. Darüber hinaus könne ohnehin nicht von einem Täuschungsvorsatz ausgegangen werden, zumal der Kunde die Versicherung ermächtigte, selbsttätig Informationen bei den behandelnden Ärzten einzuholen, indem er diese von der Schweigepflicht entbunden hat.
Datum der Urteilsverkündung: 09.11.2015