Datum: 23.08.2005

Anscheinsbeweis einer Sorgfaltspflichtverletzung bei Abhebungen am Schalter durch Dritte

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Bonn vom 23.08.2005 (3 O 126/05)

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In der Entscheidung vom 23.08.2005 bezieht das LG Bonn Stellung zu Beweislast und Sorgfaltsanforderungen an Kunden und Bank bei Bargeldabhebungen am Schalter mittels gestohlener ec-Karte und Personalausweis.

Das Landesgericht stellt fest, dass die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers das Kreditinstitut trägt. Des weiteren legt es dar, dass ein allgemeiner Erfahrungssatz, das Abhandenkommen einer SparkassenCard beruhe in der Regel auf unsorgfältiger Verwahrung, nicht existiert, da kein absoluter Diebstahlsschutz durch den Kunden gefordert werden kann und auch bei Einhaltung aller zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen eine Entwendung nicht auszuschließen ist. Eine Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Personalausweis und SparkassenCard besteht nicht.

Aber auch ein etwaiger Sorgfaltsverstoß des Kartenkunden kann gänzlich zurücktreten, wenn ein gravierendes Mitverschulden des Kreditinstituts vorliegt, wie die Missachtung der Identitätsprüfungspflicht bei Bargeldabhebungen.

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Datum der Urteilsverkündung: 23.08.2005

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