Beschluss des BGH vom 06.07.2010 (XI ZR 224/09)
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Trägt der Kläger dezidiert vor und urteilt das Gericht ohne tatsächliche Würdigung der vorgebrachten Darlegungen lediglich unter Verweis auf den Anscheinsbeweis, verletzt es das Grundrecht auf rechtliches Gehör.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen Kreditkartenemittenten geklagt. Hintergrund war die missbräuchliche Abhebung von Verbrauchern an Geldautomaten mit Eurocard/Mastercard unter Zuhilfename der PIN gewesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Es habe das Grundrecht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Tragen diese, wie hier geschehen, dezidiert vor, so müssten sie auch gehört und die Beweise gewürdigt werden. Erst danach dürfe das Gericht entscheiden. Würde der Klägervortrag glaubhaft wirken, müsse gegebenenfalls ein neues Gutachten zur Sicherheit der PIN-Verschlüsselung eingeholt werden.
Dieser Beschluss ist begrüssenswert, trägt er doch auch der sich ändernden technischen Möglichkeiten Rechnung. Die älteren Gutachten zur PIN-Sicherheit wären somit überholt und neu einzuholen.
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Datum der Urteilsverkündung: 06.07.2010