Urteil des OLG Celle vom 07.05.2008 (3 U 6/08)
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Rechenschaftsberichte eines Fonds begründen gegenüber einem unerfahrenen Anleger keine Kenntnis im Sinne von § 199 I Nr. 2 BGB, wenn aufgrund allgemein gehaltener, positiver Angaben zur Entwicklung des Immobilienmarktes der Zustand des konkreten Fonds verschleiert wird.
Der Kunde wünschte über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so dass es zwischen ihm und seiner Bank zum Abschluss eines Beratungsvertrages kam. Daraufhin beteiligte sich der Kunde an einem Fonds, bei dem es sich um einen so genannten "blind pool" handelte. Der Fonds investierte vornehmlich in gewerblich genutzte Immobilien. Er entwickelte sich schlecht und erbrachte zu keiner Zeit Ausschüttungen. Das Gericht stellte fest, dass seitens der Bank eine Beratungspflichtverletzung vorlag, weil sie den Kunden, der eine sichere Anlage suchte, nicht interessen- und anlegergerecht beraten hatte.
In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage der Verjährung von Ersatzansprüchen des Kunden gegen die Bank auf Grund der Pflichtverletzung. Insbesondere ging es darum, ob Rechenschaftsberichte des Fonds die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände tragen. Dies verneinte das Gericht. Zwar finden sich in den Berichten Aussagen, die den schlechten Zustand des Fonds wiedergeben, diese sind aber in eine Vielzahl von Angaben allgemeiner oder den Fonds betreffender Zahlen eingekleidet. Im Übrigen ist der Beschreibung der eigenen Fondsobjekte eine allgemeine Immobilien-Marktübersicht vorangestellt, die durchaus positive Rückschlüsse zum Zustand des Immobilienmarktes zulässt. Insofern könne nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 I Nr. 2 BGB des Kunden geschlossen werden.
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Datum der Urteilsverkündung: 07.05.2008