Datum: 13.07.2010

Anleger können ausländische Broker bei sittenwidriger Schädigung in Deutschland verklagen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 13.07.2010 (XI ZR 28/09)

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Inländische Anleger, die Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch einen in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Broker fordern, können die Klage in Deutschland anhängig machen.

Ein deutscher Anleger hatte mit einem deutschen Vermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Durchführung von Börsentermin- und Optionsgeschäften abgeschlossen. Der Vermittler war für ein in London ansässiges Brokerunternehmen tätig gewesen. Der Kunde hatte im weiteren Verlauf Gelder auf Konten der Londoner Firma überwiesen. Die Geschäfte hatten sich als verlustbringend herausgestellt, der Anleger Schadensersatz von der Brokerfirma verlangt.

Die Ausführungen der Londoner Firma, nach denen die Zuständigkeit deutscher Gerichte bestritten wurde, seien nach Meinung des Bundesgerichtshofes unzutreffend. Sowohl der Anleger wie auch die Firma seien im Gebiet der Europäischen Union ansässig. Es sei somit bei einer Klage wegen unerlaubter Handlungen, wie der im vorliegenden Falle, zulässig, dass in Deutschland geklagt werde. Insbesondere sei der Ort des Schadenseintrittes maßgeblich - dies sei das deutsche Girokonto des Anlegers, von dem die Gelder überwiesen worden seien.

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Datum der Urteilsverkündung: 13.07.2010

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