Urteil des BGH vom 05.11.2009 (III ZR 302/08)
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Ein Anlageberater ist zur zeitnahen Auswertung von Presseberichten einer von ihm empfohlenen Anlage verpflichtet.
Eine Kundin hatte eine stille Beteiligung bei einer Gesellschaft auf Anraten eines Vermittlers abgeschlossen. Kurz zuvor hatte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Gesellschaft die Zulassung entzogen. Das Handelsblatt hatte darüber berichtet. Der Vermittler hatte das Handelsblatt nicht bezogen und dementsprechend nicht ausgewertet. Der Ehemann der Kundin klagte nunmehr aus abgetretenem Recht.
Nach Meinung des Gerichtes habe ein Beratungsvertrag zwischen der Verbraucherin und dem Vermittler bestanden. Daher habe dieser seine Pflichten verletzt, da er eine Aufklärung über die Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen unterlassen habe. Ein Anlageberater habe eine von ihm empfohlene Anlage einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Dies bedeute bei einer privaten Anleihe, dass über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt, der Börsenzeitung und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden müsse. Dies habe der Berater unterlassen und somit seine Beratungspflichten verletzt. Er sei somit dem Anleger grösstenteils schadensersatzpflichtig.
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Datum der Urteilsverkündung: 05.11.2009