Urteil des LG Bonn vom 17.03.2005 (3 O 657/03)
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Inkassoklagen von Verbraucherzentralen sind erforderlich und zulässig, wenn sie zur Durchsetzung von Interessen des Verbraucherschutzes geeignet und Individualklagen der betroffenen Verbraucher nicht in gleichem Maße effektiv sind.
Die Abtretung entsprechender Verbraucherforderungen an eine Verbraucherzentrale ist insofern gerechtfertigt. Möchte ein Verbraucher nicht selbst Klage einreichen, so kann er demzufolge seine Ansprüche an eine Verbraucherzentrale abtreten, damit diese dessen Ansprüche geltend macht.
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Datum der Urteilsverkündung: 17.03.2005