Datum: 27.01.2021

Zur Rückerstattung des Flugpreises

Urteil des AG Bremen vom 27.01.2021 (9 C 216/20)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Auch wenn die Zahlung eines Flugtickets durch ein Reisebüro erfolgt ist, muss eine Rückerstattung an den Fluggast fristgerecht erfolgen.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Flug von Bremen nach Wien am 24.03.2020 gebucht. Die Buchung erfolgte über ein Reisebüro. Dieser Flug fiel aus, woraufhin die Klägerin die Kosten für das Flugticket von der Beklagten ersetzt verlangt. Diese hat bislang keine Erstattung vorgenommen.

Das Amtsgericht Bremen hat der Klage weit überwiegend stattgegeben. Es führt aus, dass es nicht darauf ankomme, dass die Buchung ursprünglich über ein Reisebüro erfolgte. Dass der Kunde seine Flugbuchung durch einen Vertreter vornehmen ließ und der geschuldete Ticketpreis über die Kontoverbindung des den Flug vermittelnden Reisebüros geleistet wurde, ist unerheblich. Denn das Reisebüro ist nicht Fluggast gewesen, sondern hat im Rahmen der Buchung offenkundig für die Klägerin gehandelt; nur diese sollte befördert werden und wurde dementsprechend in der Buchungsbestätigung als Passagier benannt.

Entsprechend ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte die Beklagte vorgerichtlich binnen sieben Tagen den Ticketpreis zumindest auf die bekannte Kontoverbindung des Reisebüros erstatten müssen. Im Übrigen hätte die Beklagte die Kontoverbindung ihres Passagiers erfragen können, um sodann unmittelbar an den Fluggast als Anspruchsinhaber leisten zu können.

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Datum der Urteilsverkündung: 27.01.2021

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