Datum: 14.05.2020

Zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Urteil des EuGH vom 14.05.2020 (C-266/19)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Sofern Unternehmen durch die Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Webseite suggerieren, dass sie diese für den Kontakt mit Verbrauchern nutzen, muss die Nummer auch in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden.

Ein Onlinehändler führte in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer auf. Im Impressum und im Footer der Startseite gab er jedoch eine Telefonnummer an. Er begründete das damit, dass die Telefonnummer nicht für vertragliche Zwecke vorgesehen sei. User fänden diese daher nicht in der Widerrufsbelehrung. Die Instanzgerichte, das Landgericht Arnsberg und das Oberlandesgericht Hamm,

stuften dies als Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten ein. Der BGH, der sich als Revisionsinstanz mit diesem Fall befassen muss, rief den EuGH an. Nach deutschen Recht ist es vorgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern eine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssen. Die dem zugrunde liegende EU-Norm schränkt das jedoch mit „soweit verfügbar“ ein. Der EuGH entschied nunmehr, dass, sofern Unternehmen Durchschnittsverbrauchern durch die Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Webseite suggerieren, dass sie diese für den Kontakt mit ihnen nutzen, sie die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssen. In diesem Falle gilt die Telefonnummer als verfügbar, entschied der EuGH. Das bedeutet, dass Unternehmen, die bereits eine Telefonnummer haben, über die Verbraucher sie kontaktieren können, diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssen. Allerdings seien Unternehmen nicht grundsätzlich dazu verpflichtet sind, eine Telefonnummer anzugeben. Dies könne insbesondere für kleine Betriebe wirtschaftlich unverhältnismäßig sein.

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht. Klicken Sie hier, um sich in die Empfängerliste eintragen.

Datum der Urteilsverkündung: 14.05.2020

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