Datum: 16.08.2018

Werbung für das City-Ticket: vzbv mahnt Deutsche Bahn ab

Werbefilm ist nach Ansicht des vzbv irreführend

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Quelle: Henlisatho - adobestock.de

  • Geltungsbereich des City-Tickets ist auf bestimmte Städte und Geltungsbereiche beschränkt.
  • Im Werbefilm wird der eingeschränkte Geltungsbereich nach Auffassung des vzbv nicht deutlich.
  • Gefahr des Schwarzfahrens: Viele Verbraucher kennen Einschränkungen nicht.

Verbraucher können seit dem 1. August 2018 ihr Fernverkehr-Ticket vor oder nach der Bahnfahrt auch für den Öffentlichen Nahverkehr in vielen Städten nutzen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt diese Möglichkeit grundsätzlich. Jedoch beteiligen sich nicht alle Städte. Zudem ist der Bereich in den Städten, der mit dem City-Ticket genutzt werden kann, oft eingeschränkt. Da die DB Vertrieb GmbH in ihrem zugehörigen Werbefilm keinen Hinweis auf die eingeschränkten Geltungsbereiche gibt, hat der vzbv das Unternehmen nun abgemahnt.

„Viele Verbraucher nehmen die Einschränkungen des Geltungsbereiches nicht wahr und fahren ungewollt schwarz“, so Kerstin Hoppe, Rechtsexpertin beim vzbv. „Die Werbung klärt sie darüber nicht oder nicht deutlich genug auf. Dies sollte die Deutsche Bahn schnellstens ändern.“

In Berlin könne bespielweise nur die Tarifzone A innerhalb des S-Bahn-Rings einschließlich Nöldnerplatz und Berlin Lichtenberg genutzt werden. Für Verbraucher, die das nicht wissen, könne es somit teuer werden.

Ticket sollte An- und Abreise zum Bahnhof einschließen

„Wenn es um Tarifgestaltung im ÖPNV geht, kocht jeder Verkehrsverbund sein eigenes Süppchen. Für Verbraucher ist das Tarif-Wirrwarr undurchschaubar“, so Marion Jungbluth, Teamleiterin Mobilität und Reisen beim vzbv. Das werde am City-Ticket der Deutschen Bahn nochmals deutlich. „Ein City-Ticket sollte halten, was es verspricht, nämlich die An- und Abreise zum Bahnhof einschließen“, so Jungbluth.

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