Datum: 16.01.2014

vzbv beantragt einstweilige Verfügung gegen Prokon

Pressemitteilung

Quelle: pure-life-pictures - fotolia.com

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat heute beim Landgericht Itzehoe den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Prokon Regenerative Energien GmbH beantragt. Dem Unternehmen soll untersagt werden, auf Genussrechtsinhaber durch ein Schreiben in unangemessener Weise Druck auszuüben. Mit dem Schreiben werden die Inhaber von Prokon-Genussrechten nach Einschätzung des vzbv in rechtlich fragwürdiger Weise aufgefordert, nicht zu kündigen. Stattdessen sollen sie bereits erklärte Kündigungen widerrufen, Genussrechte sogar erhöhen oder bei bestehenden Verträgen Einschränkungen bei der Kündigung in Kauf nehmen.

Mit Schreiben vom 10.1.2014 forderte Prokon seine Genussrechtsinhaber auf, ein vorformuliertes Antwortschreiben bis zum 20.1.2014 zurückzusenden. Dieses enthält insgesamt vier Optionen, von denen eine angekreuzt werden sollte. Sämtliche Optionen zielen darauf ab, die Verbraucher zu bewegen, ihre Genussrechte zur Vermeidung einer Insolvenz mit Einschränkungen beizubehalten oder gar zu erhöhen. Im Falle einer beabsichtigten Kündigung wird dem Verbraucher unterstellt, damit eine Insolvenz des Unternehmens bewusst in Kauf zu nehmen. Auch wer das Formular nicht zurückschicke, so das Unternehmen, trage automatisch zur drohenden Planinsolvenz bei. Ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen wird als Option gar nicht erst angeboten.

„Wir sehen in diesem Verhalten einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und lassen daher die Rechtmäßigkeit gerichtlich prüfen“, sagt Lars Gatschke, Referent im Team Finanzen beim vzbv. Es dürfe nicht unnötig mit der Angst der Verbraucher gespielt werden, die bei Prokon investiert haben. Auf sie werde durch die gesamte Aufmachung des Schreibens und die Gestaltung der Rückantwort in unzulässiger Weise Druck ausgeübt. Auch bestehe die Gefahr, dass bei den Verbrauchern der unzutreffende Eindruck erweckt werde, sie müssten eine der vier Optionen im Antwortschreiben ankreuzen.

Der vzbv hatte das Unternehmen am 14. Januar aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und den rund 75.000 Inhabern von Prokon-Genussrechten ein Berichtigungsschreiben zu schicken. Prokon hat diese Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, so dass der vzbv nun hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs beim Landgericht Itzehoe Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.

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