Datum: 11.04.2018

„New Deal for Consumers“: Verbraucher sollen leichter zu ihrem Recht kommen

Europäische Kommission will Rechtsdurchsetzung stärken

New Deal for Consumers: Verbraucher sollen leichter zu ihrem Recht kommen

Quelle: Photographeeeu - Fotolia.com

  • Europäische Kommission stellt am 11. April 2018 Maßnahmenpaket zum Verbraucherschutz vor.
  • vzbv begrüßt „Unterlassungsklage Plus“ zur Stärkung der kollektiven Rechtsdurchsetzung.
  • Geplante Änderungen beim Widerrufsrecht zu Lasten von Verbrauchern lehnt der vzbv ab.

Die Europäische Kommission stellt am 11. April 2018 ein umfassendes Gesetzespaket zur Änderung einer Reihe von verbraucherrechtsrelevanten Richtlinien vor. Der „New Deal for Consumers“, so der Titel der Initiative der Kommission, knüpft an die in den vergangenen beiden Jahren durchgeführte Evaluierung des EU-Verbraucherrechts an. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert seit Jahren, dass Verbraucher leichter zu ihrem Recht kommen müssen. Der „New Deal“ soll einige Defizite abbauen, der vzbv kritisiert jedoch Rückschritte im Widerrufsrecht.

vzbv begrüßt Unterlassungsklage Plus

Kernstück des „New Deal“ ist die Erweiterung der Unterlassungsklage. Die Unterlassungsklage ist bislang das Instrument, mit dem Verbraucher- und Wettbewerbsverbände Unternehmen zur Unterlassung eines rechtswidrigen Verhaltens zwingen können. Das können irreführende Werbeaussagen oder rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen sein. Die Ansprüche bereits geschädigter Verbraucher, zum Beispiel die Erstattung zu viel gezahlter Kosten, verjähren aber häufig, bevor ein Unterlassungsurteil vorliegt. Durch die jetzt vorgeschlagene Reform sollen Verbandsklagen auch zugunsten von Verbrauchern wirken, indem die Verjährung ihrer Ansprüche ab Erhebung der Verbandsklage gehemmt wird und die Urteile auch Bindungswirkung zugunsten geschädigter Verbraucher erhalten. In diesen beiden Punkten würde der Vorschlag der in Deutschland diskutierten Musterfeststellungsklage entsprechen, die allerdings einen deutlich breiteren Anwendungsbereich hat.

Darüber hinaus sieht der „New Deal“ vor, dass die Unterlassungsklage in geeigneten Fällen mit einer direkten Rückzahlungsverpflichtung an Verbraucher verbunden werden kann. „Die von dem Rechtsverstoß betroffenen Verbraucher würden so von der Unterlassungsklage unmittelbar profitieren“, so Otmar Lell, Leiter Team Recht und Handel beim vzbv. „Die Brüsseler Vorschläge zur Unterlassungsklage Plus wären in ihrer jetzigen Form eine gute Ergänzung zur Musterfeststellungsklage. Doch der europäische Gesetzgebungsprozess kann lange dauern. Für Verbraucher in Deutschland wäre es wichtig, dass sie schon bald einfacher zu ihrem Recht kommen. Dies kann die Musterfeststellungsklage ermöglichen, wenn sie gut umgesetzt wird.“

Bewährte Regeln des Widerrufsrechts erhalten

Das Widerrufsrecht ist das zentrale Verbraucherrecht im Onlinehandel. Nach jetziger Rechtslage hat ein Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn die betreffende Ware übermäßig benutzt wurde. Laut Vorschlag der EU-Kommission soll das Widerrufsrecht in diesen Fällen künftig entfallen, wenn die Waren von Verbrauchern über das zum reinen Testen erforderliche Maß hinaus benutzt wurden. „Aus Sicht des vzbv lässt sich dieser Eingriff in bereits bestehende, bewährte Regelungen nicht rechtfertigen“, so Lell. „Die bestehende Regelung stellt einen fairen Kompromiss dar und sollte beibehalten werden. Das Widerrufsrecht in diesen Fällen komplett entfallen zu lassen, wäre dagegen unverhältnismäßig.“

Beratung auf europäischer Ebene steht noch aus

Das Europäische Parlament sowie der Rat der Europäischen Union werden den Gesetzentwurf nun beraten. Da es sich bei dem Gesetzgebungsvorschlag um Richtlinien handelt, die nicht unmittelbar anwendbar sind, muss der deutsche Gesetzgeber diese anschließend noch in nationales Recht umsetzen.

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