Datum: 22.05.2018

Datenschutz: Gleiches Recht für alle

Datenschutzgrundverordnung ab 25. Mai verbindlich

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Quelle: vege - Fotolia.com

  • vzbv begrüßt Datenschutzgrundverordnung und viele Neuerungen.
  • Größter Gewinn für Verbraucher: Harmonisierung des Datenschutzrechts und Marktortprinzip.
  • Offene Flanke: Bundesregierung muss sich jetzt in Brüssel für starke ePrivacy-Verordnung einsetzen.

Ab 25. Mai 2018 heißt es: Gleiches Datenschutzrecht für alle EU-Mitgliedsstaaten. Dann werden die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) EU-weit verbindlich. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt die DSGVO. Neben der Harmonisierung des Rechts bringt insbesondere das neue Marktortprinzip für Verbraucherinnen und Verbraucher Vorteile. Vor zwei Jahren war die DSGVO in Kraft getreten. Die Übergangsfrist sollte Unternehmen und Organisationen Zeit geben, um die umfangreichen Regelungen umzusetzen.

„Die Datenschutzgrundverordnung bietet die Chance, verloren gegangenes Vertrauen in der digitalen Welt langsam zurückzugewinnen. Das ist aber noch ein langer Weg“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Vollharmonisierung hebelt Unternehmenstaktik aus

Mit der europaweiten Vereinheitlichung des Datenschutzrechts wird künftig verhindert, dass Unternehmen ihren Firmensitz in EU-Länder mit dem niedrigsten Datenschutzniveau verlegen. Das ist neben dem Marktortprinzip der größte Gewinn für Verbraucher. Die DSGVO gilt für jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch ein in der EU ansässiges Unternehmen – unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung tatsächlich in der EU stattfindet. Sie gilt andersherum aber auch für Unternehmen, die nicht in der EU niedergelassen sind, aber Waren oder Dienstleistungen beispielsweise auf europäischen Webseiten anbieten oder das Verhalten von Kunden in der EU beobachten.

„Die bisherige fragwürdige Taktik von manchen Konzernen, ihren Firmensitz in EU-Länder mit niedrigem Datenschutzniveau zu verlegen, bringt künftig nichts mehr. Aus Verbrauchersicht ist das ein großer Erfolg“, so Müller.

Profilbildung kaum Grenzen gesetzt

Die DSGVO hat jedoch auch Schwachpunkte, wie beispielsweise bei der Profilbildung. Die Bildung von Profilen ist nicht im Einzelnen geregelt. Verbraucher haben lediglich das Recht, grundsätzlich keiner „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung“ ausgesetzt zu werden. Ob aber beispielsweise das Scoring von Verbrauchern bei der Beantragung eines Bankkredits unter diese Regelung fällt, ist unklar. Denn die Entscheidung, ob ein Kredit gewährt wird, wird häufig noch durch einen Bankmitarbeiter getroffen. „Hier herrscht noch Unklarheit. Deshalb werden Verbraucherverbände ihre Klagemöglichkeiten ausschöpfen, um die Regelungen im Sinne eines hohen Verbraucher- und Datenschutzes richterrechtlich auslegen zu lassen“, betont Müller.

Digitale Privatsphäre bleibt offene Flanke

Auch wenn die DSGVO einen Meilenstein in der Regulierung der digitalen Welt darstellt, bleibt der Aspekt der digitalen Privatsphäre politisch weiterhin hart umkämpft. Die ePrivacy-Verordnung, die gerade auf europäischer Ebene verhandelt wird, muss aus Sicht des vzbv die offene Flanke im Datenschutz schließen. Nicht zuletzt der Skandal um Facebook und Cambridge Analytica habe deutlich gezeigt, wie riskant es sei, wenn Interessen von Verbrauchern im Internet lückenlos erfasst und darauf aufbauend umfassende Profile gebildet werden können. „Die Bundesregierung muss sich in Brüssel für eine starke ePrivacy-Verordnung einsetzen, die solchen Praktiken endlich Grenzen setzt“, so Müller. „Es muss der Grundsatz gelten: kein Tracking ohne Einwilligung.“

Die Bewertung des vzbv zu den neuen Regelungen der DSGVO finden Sie im Downloadbereich.

 

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Bewertung des vzbv zu den neuen Regelungen der DSGVO | 22.05.2018

Bewertung des vzbv zu den neuen Regelungen der DSGVO | 22.05.2018

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O-Töne von Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien, vzbv | Manuskript

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