Datum: 18.02.2011

15,50 Euro kein Grund für Handy-Sperrung

BGH erklärt Klauseln von T-Mobile und congstar für unwirksam

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Mobilfunkanbieter dürfen einen Handy-Anschluss nicht wegen eines Zahlungsverzugs von nur 15,50 Euro sperren. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag entschieden. Mit dem Urteil folgt das Gericht der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), der diese Praxis als überzogen und rechtlich unzulässig kritisiert. Der vzbv hatte gegen die Sperrklauseln von T-Mobile und congstar geklagt.

Beide Unternehmen hatten sich in den Vertragsbedingungen vorbehalten, den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit mindestens 15,50 Euro in Verzug geraten ist. Demnach mussten sie den Kunden weder vorwarnen noch eine Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags einräumen. Darüber hinaus sollten betroffene Kunden die Kosten für die Anschluss-Sperre zahlen.

Zahlendreher kann zu Sperrung führen
Angesichts des geringfügigen Rückstands sei diese Reaktion völlig übertrieben und rechtlich unzulässig, kritisierte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Schon ein versehentlicher Zahlendreher bei der monatlichen Überweisung könne zur sofortigen Anschlusssperre führen, etwa wenn der Kunde statt 53 Euro nur 35 Euro überweist. Zum Vergleich verwies der Verbraucherzentrale Bundesverband auf die gesetzliche Regelung für Festnetzanschlüsse: Hier darf der Anbieter den Anschluss erst sperren, wenn der Teilnehmer mit mindestens 75 Euro in Verzug ist. Außerdem muss er die Sperre mindestens zwei Wochen vorher androhen. Mit dieser Argumentation konnte der vzbv beim Gericht durchdringen. Der BGH hält eine solche Regelung auf Verträge für Mobilfunk-Dienstleistungen für übertragbar.

Kunden haften weiterhin für unbefugte Nutzung
Als zulässig erachteten die Richter hingegen eine umstrittene Haftungsklausel in den Geschäftsbedingungen von T-Mobile und congstar. Danach haben Kunden bis zur Verlustanzeige auch die Preise zu zahlen, die durch eine unbefugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts muss der Kunde selbst beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunk-Dienstleistungen erhalten. Der vzbv hatte moniert, dass die Unternehmen die mit der Nutzung von Mobiltelefonen verbundenen Risiken einseitig auf die Kunden abwälzen wollen. Die Gefahr eines Missbrauchs sei bei Handys ungleich höher als bei einem Festnetzanschluss.

BGH-Urteil vom 17.02.2011, Az.III ZR 36/10 (T-Mobile)
Urteil des OLG Hamburg vom 13.08.2009, Az. 3 U 199/08

BGH-Urteil vom 17.02.2011, Az. III ZR 35/10 (congstar)
Urteil des OLG Köln vom 22.01.2010, Az. 6 U 133/09

Die OLG-Urteile sowie die ausführliche Pressemitteilung vom BGH finden Sie im Download. Das BGH-Urteil liegt noch nicht in Druckfassung vor.

Datum der Urteilsverkündung: 18.02.2011

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Urteil des Oberlandesgericht Köln | Az. 6 U 119/09

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Urteil des Oberlandesgericht Köln | Az. 6 U 133/09

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Susanne Einsiedler

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