Datum: 05.12.2019

Marktwächterwarnung: BGH-Urteil zur Kündigung von Prämiensparverträgen gilt nicht pauschal

Kündigung frühestens nach Erreichen der höchsten Prämienstaffel möglich

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Quelle: Elnur Amikishiyev / 123rf

Der Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentralen registriert weiterhin Fälle von Sparkassen, die gut verzinste Sparverträge kündigen. Dabei beziehen sie sich unter anderem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Mai 2019 (Az.: XI ZR 345/18). Demnach gilt diese Kündigungsmöglichkeit jedoch nicht für alle Sparverträge.

Viele Sparkassen kündigen mit Verweis auf das BGH-Urteil langjährige, gut verzinste Sparverträge, die vor mehr als 15 Jahren abgeschlossen wurden. Darunter sind die Sparkasse Nürnberg, die Wartburg-Sparkasse und die Kreissparkasse Eichsfeld. Die Kündigungen betreffen in erster Linie Prämiensparverträge aus den 1990er- oder 2000er-Jahren, die vergleichsweise geringe variable Sparzinsen vorsehen. Mit zunehmender Laufzeit erhält der Sparer im Gegenzug fest vereinbarte, steigende Prämien. Einige Sparkassen berufen sich auf das folgende BHG-Urteil, um die Verträge zu beenden. Als Kündigungsgrund führen sie die anhaltende Niedrigzinsphase an.

Mit der Kündigung von Prämiensparverträgen durch eine Sparkasse hat sich der Bundesgerichtshof am 14. Mai 2019 befasst. In diesem Fall hatten Sparer gegen die Kündigungen ihrer "S-Prämiensparen flexibel"-Sparverträge der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt geklagt. Eine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit wurde in den Sparverträgen nicht vereinbart. Der BGH vertritt hier folgende Auffassung: Verträge können wirksam gekündigt werden, sobald die höchste Prämienstufe erreicht wurde und in den Verträgen nichts anderes vereinbart worden ist. Im verhandelten Fall galt eine Prämienstaffel, die vom 3. bis zum 15. Sparjahr steigende Prämien vorsieht. Nach Ablauf des 15. Jahres ist die höchste Prämienstaffel in Höhe von 50 Prozent des Jahressparbeitrages erreicht. Sobald diese mindestens einmal ausbezahlt worden sei, könne die Sparkasse den Sparvertrag kündigen. So urteilte der BGH.

Aktuell kündigen jedoch auch solche Sparkassen Prämiensparverträge nach 15 Jahren, deren Verträge anders ausgestaltet sind. Laut Auffassung des Marktwächters berufen sie sich damit zu Unrecht auf das BGH-Urteil. Den Finanzexperten in Baden-Württemberg liegen unterschiedlich ausgestaltete Verträge vor: Teilweise handelt es sich um Fälle mit Prämienstaffeln über mehr als 15 Jahre. Andere Verträge enthalten feste Laufzeiten. Diese können nach Auffassung des Marktwächters keineswegs mit dem Fall verglichen werden, der der aktuellen BGH-Entscheidung zugrunde liegt. Die Sparverträge können daher nicht ohne Weiteres nach 15 Jahren gekündigt werden.

Verbraucher, die eine Kündigung ihres Sparvertrages erhalten, können deren Rechtmäßigkeit von ihrer Verbraucherzentrale vor Ort prüfen lassen. Bei dieser Gelegenheit prüfen Experten zudem die Zinsänderungsklausel, die in alten Sparverträgen unwirksam sein kann. Möglicherweise können die Sparer hier sogar noch Zinszahlungen nachfordern. Mehr Informationen zum Beratungsangebot unter www.verbraucherzentrale.de/beratung.

 


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