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Datum: 15.08.2023

Dating-Portal darf Kundenfotos nicht für Mahnungen missbrauchen

vzbv klagt erfolgreich gegen die Mediapool & Friends UG

  • Portalbetreiber schickte Zahlungsaufforderungen mit Fotos der Betroffenen.
  • LG Leipzig: Fotos dürfen ohne Einwilligung der Abgebildeten nicht für Mahnungen verwendet werden.
  • Gericht verbietet mehrere Klauseln in der Datenschutzerklärung des Unternehmens.
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Quelle: Georgejmclittle - AdobeStock

Das Landgericht Leipzig hat der Mediapool & Friends UG untersagt, Forderungsschreiben an Verbraucher:innen mit deren Fotos zu versehen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Nach dem Urteil sind auch mehrere Klauseln in der Datenschutzerklärung unzulässig, die dem Unternehmen unter anderem die Verarbeitung von Daten über sexuelle Vorlieben der Kunden und die Weitergabe persönlicher Daten für Werbezwecke erlaubten.

Mediapool & Friends betrieb im Internet mehrere Flirt- und Dating-Portale, darunter die inzwischen eingestellte Plattform Sexydate. Forderungsschreiben an Verbraucher:innen über angeblich nicht geleistete Zahlungen hatte das Unternehmen mit deren Foto versehen. Das verstieß nach Auffassung des vzbv gegen den gesetzlichen Datenschutz. Der Abdruck der Fotos diene nur dazu, unzulässigen Druck auf die Betroffenen auszuüben. Durch die Drohung des Unternehmens, den Vorgang einer Inkassofirma oder einem Rechtsanwalt zu übergeben, müssten sie damit rechnen, dass ihr Foto zur Durchsetzung der Forderung weitergegeben und verbreitet werde. Das könnte sie dazu bringen, die Rechnungen zu begleichen, auch wenn sie diese für unrechtmäßig halten. Viele Betroffene hatten sich bei den Verbraucherzentralen beschwert und bestritten, einen kostenpflichtigen Vertrag auf der Webseite abgeschlossen zu haben.

Verwendung der Fotos war rechtswidrig

Dem Vorwurf der unzulässigen Beeinflussung schloss sich das Landgericht Leipzig zwar nicht an. Die Verwendung der Fotos sei dennoch rechtswidrig, weil sie ohne die nötige Zustimmung der Betroffenen erfolgte. Die Fotos auf den Forderungsschreiben abzudrucken sei weder für die Erfüllung des Vertrags erforderlich, noch bestehe daran ein berechtigtes Interesse der Beklagten. Nach der Datenschutzerklärung des Unternehmens, der Verbraucher:innen im Rahmen der Anmeldung zustimmten, sollten die Fotos lediglich das Dating-Profil vervollständigen. Die Zustimmung umfasse daher nicht den Abdruck der Fotos in Zahlungsaufforderungen.

Datenschutzerklärung mangelhaft

Das Gericht verbot außerdem mehrere Klauseln in der Datenschutzerklärung der Portalbetreibers. So darf er die auf der Webseite erstellten Nutzerprofile nicht mehr auf „zusätzlichen Plattformen“ bereitstellen, ohne diese konkret zu bennen. Das Gericht untersagte zudem eine Klausel, die eine Verarbeitung von Daten über sexuelle Vorlieben der Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung ermöglichte. Für die Verarbeitung solch sensibler Daten reiche es nicht aus, wenn Verbraucher:innen per Häkchen der Datenschutzerklärung zustimmen.

Unzulässig war auch eine Klausel, die das Unternehmen dazu ermächtigte, für Werbezwecke personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben. Es fehlten Angaben darüber, um welche Art von Werbemitteilungen es sich handelt und für welche Dienstleistungen geworben werden soll.

Der vzbv hatte gegen Mediapool & Friends Klage eingereicht, nachdem im Jahr 2021 mehr als 700 Beschwerden zum Unternehmen bei den Verbraucherzentralen eingingen. Die häufigsten Beschwerdegründe waren untergeschobene Verträge sowie Probleme mit Rechnungen und Inkassoforderungen.

Datum der Urteilsverkündung: 31.05.2023
Aktenzeichen: 05 O 666/22 – nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Leipzig

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LG Leipzig_31.05.2023

Urteil des Landgerichts Leipzig| 05 O 666/22 | 31.05.2023

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