Datum: 18.11.2022

Zur Wirksamkeit von Verwahrentgeltklauseln der Commerzbank

Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 18.11.2022 (2-25 0 228/21)

Die Strafzinsen und Verwahrentgelte in den AGB der Commerzbank sind unzulässig und aufgrund der unangemessenen Benachteiligung der Kund:innen unwirksam.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Entscheidung des LG Frankfurt a. M. liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Verbraucherzentrale Hamburg macht gegenüber der beklagten Commerzbank Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln zu Verwahrentgelten und Strafzinsen geltend. Zudem begehrt sie Auskunft über die Verbraucher:innen, die eine betreffende Vereinbarung unterschrieben haben und einer Richtigstellung diesen gegenüber. Darüber hinaus fordert sie die Erstattung der Abmahnkosten. Die betreffenden Klauseln sahen ein Entgelt von 0,5% p.a. auf Einlagen über 50.000 Euro für Neukund:innen vor. Für Bestandskund:innen waren Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen. 

Die Klage ist erfolgreich. Das Landgericht stellt fest, die Klauseln seien unwirksam, da sie die Kund:innen entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Zur Begründung führt die Kammer aus, die Klauseln stellten Preisnebenabreden dar, denn sie würden Betriebskosten der Bank ohne eine echte Gegenleistung auf die Kund:innen abwälzen. Zudem verstießen die Klauseln gegen das Transparenzgebot und widersprächen als Negativzinsen für Spareinlagen dem gesetzlichen Leitbild und der Systemlogik des Bankenwesens. Zudem könne die klagende Verbraucherzentrale von der Commerzbank Auskunft, über die mit einem Verwahrentgelt belasteten Kund:innen verlangen. Nur so könne überprüft werden, ob die Bank die notwendige Folgenbeseitigung tatsächlich vornehme. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum OLG Frankfurt a. M. angegriffen werden.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 18.11.2022
Aktenzeichen: 2-25 0 228/21
Gericht: LG Frankfurt a. M.

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