Datum: 09.12.2016

Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelt für Kredite und Abgrenzung Geschäfts-/ Verbraucherdarlehen

Urteil des LG Krefeld vom 09.12.2016 (1 S 47/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein unter dem Firmennamen abgeschlossener Darlehensvertrag, hinter dem die Motivation steckt, die geschuldeten Zinsen steuerlich abzusetzen, wird nicht dadurch zum Verbraucherdarlehensvertrag, dass er der Ablösung privater Verbindlichkeiten dient.

Eine Firma verlangte in Berufungsinstanz vor dem LG Krefeld die Rückerstattung einer Darlehensprovision in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme, welche in den vorformulierten Vertragsbedingungen der kreditgebenden Bank vorhanden war und bei Auszahlung verrechnet wurde.

Verbraucherkreditverträge sind verzinste Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Ein solcher ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Zweck des Darlehens nicht ganz überwiegend gewerblicher Natur ist. Sofern ein gewerblicher Zweck verneint werden kann, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bearbeitungsentgelte unzulässig – auch wenn sie „Darlehensprovision“ genannt werden.

Laut Kreditvertrag diente das Darlehen gewerblichen Zwecken. Diese Bezeichnung ist für die Annahme eines Verbraucherdarlehens unerheblich, da der Verbraucherschutz nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann. Ebenso unerheblich war in dem zugrundeliegenden Fall die Aufnahme des Darlehens im Namen der Firma. Der den beiden Vertragsparteien bekannte Zweck, Verbindlichkeiten privater Natur abzulösen überwiegt zunächst und deutet auf einen Verbrauchervertrag hin. Die beklagte Bank konnte indessen belegen, dass der Kläger versuchte, das Darlehen dem Betriebsvermögen seiner Firma zuzuordnen, um so die geschuldeten Zinsen in Form von Betriebsausgaben von der Steuer abzusetzen. Diese Entscheidung ist – ungeachtet der Erfolgsaussichten der steuersparenden Strategie – prägend für das Vertragsverhältnis. Das LG Krefeld nahm einen Geschäftskreditvertrag an, welcher die Provisionsklausel nicht unwirksam werden lässt und wies die Klage daher ab.

Die Frage, ob Bearbeitungsentgelte nicht im Allgemeinen unrechtmäßig sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zudem ist die vorliegende Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Daher wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Datum der Urteilsverkündung: 09.12.2016

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