Datum: 04.03.2015

Vollkasko zahlt keine Schäden am PKW bei Unfall mit dem eigenen Wohnwagen

Urteil des BGH vom 04.03.2015 (IV ZR 128/14)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Ein gezogenes Fahrzeug kann auch ein Anhänger sein.

Ein Versicherter hatte seine Kraftfahrt-Vollkasko wegen eines Unfalls in Anspruch genommen. Beim Rückwärtsfahren hatte sich sein Anhänger „gedreht“ und den Kotflügel des Autos beschädigt. Die Zahlung war seitens der Versicherung mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Bestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgelehnt worden.

Die Revision des Autofahrers hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs seien die Versicherungsbedingungen klar und allgemeinverständlich, mit denen ein solcher Fall wie der verhandelte von der Versicherungsleistung ausgeschlossen sei. Der in der Klausel verwendete Begriff „Fahrzeug“ sei auch von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als Oberbegriff zu verstehen, der sowohl Anhänger mit eigenem Antrieb (beispielsweise ein abgeschlepptes Auto) als auch solche ohne eigenen Antrieb (beispielsweise ein Wohnwagen) umfasse. Ebenso sei für den Versicherungsnehmer verständlich, dass ein Schaden zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger nur versichert sei, wenn dieser durch eine Einwirkung von außen entstanden sei. Der Schaden sei allerdings ohne äußere Einwirkung entstanden, so dass die Versicherung nicht zahlen müsse.

Datum der Urteilsverkündung: 04.03.2015

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