Datum: 28.07.2016

Keine uneingeschränkte Weitergabe von persönlichen Daten für Werbezwecke

Urteil des OLG Frankfurt vom 28.07.2016 (6 U 93/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine vom Verbraucher im Rahmen eines kostenlosen Gewinnspiels eingeholte Einwilligung für E-Mail- und Telefonwerbung ist unwirksam, wenn der Verbraucher aufgrund der Vielzahl der werbenden Unternehmen nicht einmal weiß, wofür er eigentlich die Erklärung abgegeben hat.

Der vzbv klagte vor dem LG Frankfurt a.M. auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel, welche zur Teilnahme an einem Onlinegewinnspiel mit Häkchen angewählt werden musste: „Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail, Post und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen." Die Worte „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ waren mit einem Link zu einer Liste mit 50 Unternehmen versehen, für welche diese Einwilligung gelten sollte. Die hierbei erhobenen Daten der Gewinnspielteilnehmer wurden an diese weitergegeben. Das Landgericht hatte dem Unterlassungsantrag stattgegeben, was das Oberlandesgericht nun bestätigte.

Die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbeanrufe bzw. Werbe-E-Mails ist nur dann wirksam, wenn seine Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall, und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Das heißt, dass Verbraucher die Möglichkeit einer tatsächlichen Überprüfung von Umfang und Inhalt der Einwilligung haben müssen. Generell könnte bereits die große Anzahl der genannten Firmen gegen eine solche Möglichkeit sprechen; für die Entscheidung des vorliegenden Falls reichte es aber schon aus, dass die Geschäftsbereiche mehrerer Unternehmen so unbestimmt formuliert waren, dass nicht klar wurde, für welche Produkte oder Dienstleistungen die Einwilligung in Werbeanrufe oder -mails erteilt werden sollte. Als Beispiele nannte das OLG Frankfurt u.a. „Media und Zeitschriften“, „Vermögenswirksame Leistungen“, „Altersvorsorge“ und „Finanzen und Versicherungen“. Die Weitergabe der Daten verletze zudem das  Bundesdatenschutzgesetz.

Datum der Urteilsverkündung: 28.07.2016

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