Datum: 08.07.2010

Keine grobe Fahrlässigkeit bei unterlassener Prospektlektüre

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des BGH vom 08.07.2010 (III ZR 249/09)

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Unterlässt es ein Anleger, den ihm überlassenen Emissionsprospekt zu lesen und somit die ihm durch den Anlageberater erteilten Ratschläge oder gegebenen Informationen auf deren Richtigkeit zu prüfen, so handelt er nicht automatisch grob fahrlässig.

Ein Anleger hatte auf Anraten seines Beraters Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet. Der Fonds war in der Folgezeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und der Anleger entsprechenden Schaden zu verzeichnen gehabt. Er hatte dagegen geklagt und Beratungsfehler geltend gemacht.

Der Bundesgerichtshof gab dem Anleger Recht. Das bloße Unterlassen der Durchsicht des Emissionsprospektes rechtfertige noch nicht die Annahme einer grob fahrlässigen Handlung des Kunden. Dieser nehme gerade die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlageberaters in Anspruch und vertraue auch darauf. Die fehlende Kontrolle der Angaben durch Lektüre der oftmals sehr allgemein gehaltenen Angaben im Prospekt seien vielmehr ein Ausdruck des Vertrauens, das der Anleger seinem Berater entgegen bringe.

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Datum der Urteilsverkündung: 08.07.2010

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