Datum: 31.01.2012

Keine Änderungskündigung beim Girokonto auf Guthabenbasis

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Urteil des OLG Naumburg vom 31.01.2012 (9 U 128/11)

Der Kontrahierungszwang des § 5 SpkVO (Sachsen-Anhalt) verbietet den Sparkassen eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung bei Girokonten auf Guthabenbasis, um Entgelte durchzusetzen. Die Regelung hat verbraucherschützenden Charakter.

Eine Sparkasse hatte Angebote an Kunden versandt, deren Girokonten zu erhöhten Gebühren weiterzuführen. Der anfallende Bearbeitungsaufwand hätte dies gerechtfertigt. Ohne Kundenzustimmung zur Neuregelung würde die Sparkasse die Konten kündigen. Nach einem vorangehenden Teilanerkenntnisurteil hatte das Landgericht die Sparkasse verpflichtet, Änderungskündigungen zum Zwecke der Entgeltanpassung auszusprechen, da ihr Verhalten irreführend gewesen sei. Beim Kunden wäre der Eindruck erweckt worden, das Kreditinstitut wäre zur Preiserhöhung berechtigt gewesen. Tatsächlich hätte dies jedoch eine – von der Zustimmung des Verbrauchers abhängige – Vertragsänderung vorausgesetzt. Die Sparkasse hätte jedoch wegen ihres Kontrahierungszwangs keine Änderungskündigungen aussprechen können, weil ihr eine Fortführung des Vertrages unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht unzumutbar gewesen sei. Hiergegen hatte die Sparkasse Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an. Es sei unzulässig, Verbrauchern mit Giroverträgen zur Durchsetzung eines höheren Entgelts Änderungskündigungen auszusprechen, die mit einem Mehraufwand begründet würden. Ungeachtet etwaiger wettbewerbsrechtlicher Ansprüche könne der klagende Verbraucherverband nämlich verlangen, dass die Sparkasse keinen dem Schutz von Verbrauchern dienenden Vorschriften zuwider handle.

Sparkassen seien aufgrund des § 5 SpkVO (Sachsen-Anhalt) für natürliche Personen mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt verpflichtet, Girokonten zu unterhalten. Ausnahmen ergäben sich aus der Regelung. Diese Vorschrift habe verbraucherschützenden Charakter. Aus ihr folge, dass Sparkassen – anders als gewerbliche oder Genossenschaftsbanken – Giroverhältnisse nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen könnten. Im Streitfall sei es der beklagten Sparkasse jedoch zumutbar gewesen, die Girokonten trotz des erhöhten Bearbeitungsaufwandes – u. a. wegen Pfändungen – zu den bisherigen Konditionen fortzuführen.

Die beklagte Sparkasse hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BGH unter dem Az.: XI ZR 85/12 anhängig. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Pressemitteilung Nr. 97 des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) vom 26.09.2012. Mit der „Erklärung der deutschen Sparkassen zum Bürgerkonto“ haben sich die 423 Sparkassen in Deutschland verpflichtet, ab Oktober jeder Privatperson in ihrem Geschäftsgebiet ein Guthabenkonto (Bürgerkonto) zu gleichen Konditionen einzurichten. Mit diesem könnten „Kunden am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen, ohne sich dabei zu verschulden.“ Dabei bezahlten sie keine höheren Entgelte als bei einem vergleichbaren Konto mit Überziehungsmöglichkeit.

Datum der Urteilsverkündung: 31.01.2012

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