Datum: 14.07.2006

Kein Vollkaskoschutz bei nicht angezeigtem "Tuning"

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Koblenz vom 14.07.2006 (10 U 56/06)

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Der Vollkaskoschutz kann nach Auffassung des OLG Koblenz auch dann entfallen, wenn die mit dem "Tuning" verbundenen technischen Veränderungen am Fahrzeug nicht als solche unmittelbar unfallursächlich waren, aber nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass sie auf das Fahrverhalten unfallursächlichen Einfluss hatten.

Der Versicherungsnehmer hatte an seinem vollkaskoversicherten Audi 80 Cabrio folgende Veränderungen vorgenommen: Veränderung der Bereifung, Spurverbreiterung, Leistungssteigerung von 66 kW auf 81 kW Motorleistung und Tieferlegung des Fahrwerks. Diese Umbauten wurden dem Versicherungsgeber nicht angezeigt. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden, als der Fahrer während der Fahrt die Handbremse anzog, woraufhin dieses ins Schleudern geriet und sich überschlug.

Das Gericht entschied, dass ein Regulierungsanspruch des Versicherungsnehmers wegen Gefahrerhöhung gemäß § 25 I i.V.m. § 23 I VVG nicht bestehe. Die am Fahrzeug vorgenommenen Umbauten hätten einzig und allein den Zweck gehabt, das Fahrzeug sportlicher und schneller zu machen. Ein derart "getuntes" Auto schaffe gerade für junge Leute einen besonderen Anreiz, die durch das "Tuning" geschaffenen Möglichkeiten auszureizen. Damit habe sich das durch die Umbauten geschaffene Risiko in dem durch das "Handbremsenmanöver" herbeigeführten Unfall verwirklicht.

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Datum der Urteilsverkündung: 14.07.2006

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